Wir stellen uns vor:
- Jacqueline Meyer, Präsidentin
- Deborah Cortese, Vizepräsidentin
- Beat Marti, Aktuar
- Peter Luternauer, Kassier
- Dora Brander, Beisitzerin
- Arvid Marti, Beisitzer
- Martin Meyer, Beisitzer
STATUTEN der CHILDREN`S HOPE SCHOOL
- Name und Sitz
Unter dem Namen CHILDREN`S HOPE SCHOOL (nachfolgend CHS) besteht ein gemeinnütziger Verein nach schweizerischem Recht im Sinne von ART. 60ff. ZGB.
Der Sitz von CHS befindet sich am Wohnsitz der Präsidentin, des Präsidenten.
Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.
- Ziel und Zweck
CHS ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt einen wohltätigen Zweck indem er sich im Schul- und Gesundheitswesen engagiert. Er hat zum Ziel bedürftigen Kindern und Jugendlichen primär in Kenia zu helfen, damit sie durch Ernährung, Schulung und Einführung in das Gesundheitswesen eine bessere Zukunft für sich und ihre Familien nachhaltig erlangen können.
Sämtliche Aktivitäten der CHS werden vorgängig mit dem lokalen Team in Kenia abgesprochen und vereinbart. Die Massnahmen werden unterstützt und kontrolliert.
CHS kann mit anderen Institutionen in diesem Tätigkeitsbereich zusammenarbeiten oder Partnerschaften für bestimmte Aktivitäten eingehen.
- Organisation
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
Die Mittel des Vereins bestehen aus den Beiträgen für Patenschaften von Einzel- oder Firmenmitgliedern, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.
Die Mittel des Vereins sind ausschliesslich für die unter Ziel und Zweck genannten Aktivitäten bestimmt. Die Verwaltungskosten sind so gering als möglich zu halten.
- Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht allen Personen oder Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.
Der Verein besteht aus:
- Patinnen/Paten
- Spender
Patin/Pate wird, wer mindestens eine Jahrespatenschaft übernimmt.
Spender wird, wer mindestens eine Zuwendung von CHF 50 pro Jahr leistet.
Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht der Verein die Herausgabe/Veröffentlichung eines Informationsblattes für Mitglieder des Vereins sowie für interessierte Dritte in Betracht.
- Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Der Vorstand beruft einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Diese hat spätestens 6 Monate nach Abschluss des Vereinsjahres zu erfolgen. Die Einladungen an die Mitglieder erfolgt schriftlich (Brief oder E-Mail) mindestens 20 Tage im Voraus unter der Bekanntgabe der Traktanden. Anträge müssen mindestens 2 Wochen im Voraus beim Vorstand eingetroffen sein. Über Anträge, die nicht rechtzeitig angekündigt wurden, darf mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Beschluss gefasst werden.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Genehmigung des Jahresberichts
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Budgets
- Verabschiedung und Änderung der Statuten
- Anträge der Mitglieder
- Umwandlung, Fusion oder Auflösung des Vereins
- Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der /die Vorsitzende den Stichentscheid.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet auf Einberufung des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.
- Vorstand
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorenthalten sind.
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die jeweils für ein Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und werden für die Arbeit nicht entschädigt. Reisen nach Kenia, auch wenn sie im Zusammenhang mit Koordinationsarbeiten stehen, sowie die Kosten für die Unterkunft, werden durch die Vorstandsmitglieder persönlich finanziert.
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
Aufgaben des Vorstands:
- Er ergreift die nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke
- Er beruft ordentliche und ausserordentliche Mitgliederversammlungen ein
- Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Statuten, das Verfassen von Reglementen sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens
- Er engagiert sich dafür, CHS in der breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen
- Er vertritt CHS gegenüber Dritten
- Er ist für die Buchführung verantwortlich
- Er erstellt den Jahresbericht, die Jahresrechnung und das Budget
- Er ist Auskunftsstelle gegenüber Mitgliedern und Dritten
- Revisionsstelle
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Revisorinnen bzw. Revisoren.
- Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert vom 01. Mai bis 30. April.
- Auflösung
Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine schweizerische Organisation mit ähnlichem Zweck über.
- Bekanntmachung
Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen per Brief oder E-Mail an die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Adressen.
Diese Statuten wurden von der Mitgliederversammlung am 29. Mai 2018 in Strengelbach angenommen.
Die Vertreter des Vereins
Die Präsidentin: Jacqueline Meyer
Der/die Vizepräsidentin: Deborah Cortese
Der/die Beisitzerin: Peter Luternauer